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Szene auf dem Marktplatz – Der Wegweisungsartikel zeigt Wirkung

(Themenbild: Paul-Georg Meister)

(Polizei Stadt Grenchen) – Seit anfangs Jahr wurden auf Stadtgebiet in insgesamt 41 Fällen Ermahnungen, Wegweisungen oder Fernhalteverfügung ausgesprochen, neun Strafanzeigen wegen Missachten einer amtlichen Verfügung (Missachten der Fernhalteverfügung) eingereicht und sieben Gefährdungsmeldungen an die Vormundschaftsbehörden gerichtet.
Einige von ihnen sind so genannte Mehrfachtäter. Diese Massnahmen richteten sich in 53 Fällen gegen Schweizerinnen und Schweizer und in vier Fällen gegen ausländische Staatsangehörige. In 23 Fällen lag eine strafbare Handlung vor und in 27 Fällen war dies nicht der Fall. In zwei Fällen war es Betteln, in 18 Fällen Streitigkeiten, fünf Fälle betrafen Tätlichkeiten, in drei Fällen erfolgte eine Beschlagnahmung, in zwei Fällen waren Betäubungsmittel der Grund, in neun Fällen waren es Kinder und Jugendliche, die sich in der Szene aufhielten, in einem Fall war ein Tier Auslöser von Massnahmen und in sieben Fällen war Alkohol im Spiel.

Die Szene ist seit dem letzten Jahr massiv kleiner geworden. Nach den Sommerferien blieb heuer erstmals der Nachwuchs aus. Mit andern Worten; es sind keine arbeitslosen Schulabgängerinnen und Schulabgänger neu als Szenenangehörige aufgetaucht. Das ist ein erster Erfolg.

Ein Problem ist in diesem Zusammenhang auch die Strafverfolgung bzw. das Behandeln der eingereichten Strafanzeigen. Personen, welche die von uns erlassenen amtlichen Fernhalteverfügungen missachteten und entsprechend zur Anzeige gebracht wurden, erhalten dann die Strafverfügungen erst nach einigen Monaten. Das führt dazu, dass diese Personen sich über die Arbeit der Polizei eher lustig machen und ihnen die Verzeigungseröffnung keinen bleibenden Eindruck hinterlässt. Es ist davon auszugehen, dass sich dies ändert, wenn die ersten Strafverfügungen ins Haus flattern.

Jede freiheitliche Gesellschaft kämpft mit dem Problem unerwünschter Personenansammlungen. Obwohl sie durch ihr Gruppenverhalten bei der Allgemeinheit oftmals Anstoss erregen, han¬delt es sich nicht um gemeingefährliche Straftäter. Sie machen sich in aller Regel keiner Straftat schuldig, sondern sie irritieren oder belästigen durch ihre, von der Allgemeinheit mehrheitlich als störend empfundene Anwesenheit. Es geht nicht darum, alleine durch polizeiliche Massnahmen anstehende Probleme mit gesellschaftlichen Aussenseitern zu lösen. Der Beitrag der Polizei kann allerdings lediglich in der Auflösung der Ansammlung und der Wegweisung einzelner Personen bestehen. Zur Entschärfung solcher Konflikte bedarf es zusätzlicher, vernetzter sozialer Lösungsansätze, um nachhaltige Verbesserungen herbeizuführen.

Die vorgängig geschilderten Situationen stellen kein eigentliches Sicherheits-, sondern ein Ordnungsproblem dar. Die störenden Tätigkeiten erfüllen meist weder Straftatbestände des Strafgesetzbuches noch des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Jedoch sind sie objektiv geeignet, die breite Öffentlichkeit zu irritieren.

Anmerkung der Redaktion: Leider hat der Absender dieser Medienmitteilung den Text mit so genannt “harten” Trennungszeichen verfasst. Wir bemühen uns jeweils, die unangenehmen Wort-Trennungen von Hand zu entfernen, was sehr zeitaufwändig ist. Da kann es schon mal vorkommen, dass wir eine Trennung übersehen. Wir bitten unsere Leserschaft dafür um Entschuldigung.

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